Erste Reaktionen auf die geplante Veranstaltung am 18.September

Heute gab es die ersten Reaktionen in den Medien über die geplante Kundgebung in Berlin.

BVV Treptow – Köpenick: Einbringungsrede von Udo Voigt zum Antrag: “Kein Integrationsgesetz” – Berlin diskriminierungsfrei

Rot-roter Senat bereitet Überfremdungsgesetz vor

Antideutscher Skandal in Berlin

Von Stefan Lux, M. A.

Stellen Sie sich vor, Sie als echter Deutscher haben ein wichtiges Anliegen, daß Sie zu einem Gang auf die zuständige Behörde zwingt. Als Sie den Sachbearbeiter erblicken, bietet sich ihnen folgendes Bild: ein Typ in einer Art Nachthemd, mit schmuddeligem Fusselbart der sich eine Windel um den Kopf gebunden hat, blökt Sie in perfekten Höhlendeutsch an, beleidigt Sie und zwingt Sie messerfuchtelnd und schreiend Ihr Antragsformular aufzuessen. Sie sagen jetzt: „Das gibt es nur in Absurdistan, aber doch nie in Berlin!“ Noch haben Sie Recht, aber schon Ende des Jahres 2010 will der rot-rote Senat ein verfassungswidriges Gesetz durchgepeitscht haben, das jedem Deutschen die Möglichkeit bietet, eine üble Begegnung der oben beschrie-benen Art im Jahr 2011 zu erleben.

Am 16. Juni 2010 verlautbarte die LINKE Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales, Carola Bluhm mittels einer Pressemitteilung, daß das unter dem irreführenden Titel firmierende „Berliner Partizipations- und Integrationsgesetz“ in die Verbändeanhörung geht. Zur Rechtfertigung des „Deutschen-Benachteiligungs-und-Überfremdungs-Gesetzes“ werden fragwürdige Studien und mißbräuchlich genutztes statistisches Zahlenmaterial herangezogen.
Gelingt dem tiefroten Senat das antideutsche Gesetz werden zwei Fakten geschafft: erstens werden integrationsunwillige Migranten mit antideutscher Gesinnung verstärkt privilegiert und zweitens wird die Diskriminierung und Überfremdung der Deutschen gesetzlich verschärft.

Ungenügende Sprachkompetenz wird belohnt

Zwei besonders herausragende Menetekel für die Schädlichkeit eines solchen Gesetzes, sind die Privilegierung von multikultureller Muttersprachigkeit und die sogenannte „interkulturelle Kompetenz“.
Im Fall der multikulturellen Muttersprachigkeit dient die mangelnde Beherrschung der eigenen Sprache zukünftig als Qualifikation für den öffentlichen Dienst, ebenso wie die ungenügende deutsche Sprachkompetenz vieler Migranten, besonders mit türkischen, kurdischen oder arabischen Hintergrund. Damit ein erkanntes Moment der Integrationsunfähigkeit nicht geheilt, sondern verschärft. Im öffentlichen Dienst werden in Zukunft sprachlich mehrfach Inkompetente bevorzugt eingestellt.

Im Fall der unklaren „interkulturellen Kompetenz“ werden der Willkür Tür und Tor geöffnet. Der Begriff soll als sogenannte Schlüsselqualifikation im Beamtengesetz festgeschrieben werden. Damit werden ethnische Deutsche automatisch benachteiligt, da diese Pseudokompetenz ste-reotyp Migranten zugordnet wird. Tatsächlich werden in der deutschen Kultur überwiegend unkundige Migranten auf Posten gehievt, in denen sie auf Grund ihrer deutschkulturellen Inkom-petenz Entscheidungen gegen Deutsche treffen. Die Folge wird eine Verschlechterung des Verhältnisses von Deutschen und Migranten sein.

Parallelgesellschaft wird ausgebaut – Verfassung wird gebrochen

Die Privilegierung der ausgesuchten Sektoren widerspricht in eklatanter Weise der Verfassung von Berlin (VvB), die in ihrem Artikel 1 Absatz 1 bestimmt, daß Berlin ein deutsches Land ist und in Absatz 3, daß das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland für Berlin bindend sind. Die Kategorien „Muttersprachigkeit“ und „interkulturelle Kompetenz“ verstoßen gegen den Artikel 6 der VvB, da solche Privilegien die geschützte Würde der Menschen verletzen. Weiterhin wird der Artikel 7 mißachtet, da die freie Entfaltung der deutschen Men-schen durch dieses Gesetz ausgeschlossen wird. Besonders skandalös ist die faktische Abschaffung des Artikel 10 Absatz 1, der alle Menschen vor dem Gesetz gleich stellt und in Absatz 2 Benachteiligungen und Bevorzugungen von Menschen wegen ihrer Sprache, Heimat und Herkunft untersagt. Das geplante „Partizipations- und Integrationsgesetz“ richtet sich auch gegen den Artikel 18 Satz 1 und 2, weil es den Deutschen das Recht auf Arbeit im öffentlichen Dienst verweigert. Wegen der genannten Gründe ist das antideutsche Gesetz geeignet im Sin-ne des Artikel 30 Absatz 1 das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören und deswegen strafbar.

Schließlich muß der Artikel 36 Absatz 1 genannt werden, der die Grundrechte für die Gesetzgebung, die Verwaltung und die Rechtsprechung als verbindlich erklärt und im Absatz 2 Einschränkungen nur zuläßt, wenn die Grundgedanken nicht verletzt werden. Dies ist aber beim „Deutschen-Benachteiligungs-Überfremdungsgesetz“ der Fall.

Der Artikel 59 Absatz 1 bestimmt, daß die für alle verbindlichen Gebote und Verbote auf Gesetzen fußen müssen. Gesetze müssen allgemeingültig sein und dürfen keine Randgruppen bevorzugen.
Neben dem „Deutschen-Benachteiligungs-Gesetz“ sollen auch andere Gesetze wie das Bestattungsgesetz geändert werden, damit sarglose Bestattungen möglich werden. Solche Gesetzesänderungen privilegieren integrationsunwillige Migranten und wirken daher desintegrierend und begünstigen die Entwicklung der migrantischen Parallelgesellschaften. Die Deutschen werden durch das Gesetz noch stärker benachteiligt und überfremdet.

BVV- Lichtenberg: Antrag- Kein „Integrationsgesetz“ – Berlin diskriminierungsfrei

Bezirksverordnetenversammlung
Lichtenberg von Berlin
Fraktion der NPD

Büro der BVV                                                                                   Berlin, 11. Mai 2010

Betreff:
Antrag zur Beschlussfassung / Kein „Integrationsgesetz“ – Berlin diskriminierungsfrei

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei den zuständigen Stellen dafür einzusetzen, dass alle Maßnahmen für die Schaffung eines sogenannten „Integrationsgesetzes“ eingestellt werden.

Begründung:
Laut einer Pressemitteilung des Landesbeirates für Integrations- und Migrationsfragen äußerte die Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales, Frau Heidi Knake-Werner von der Linkspartei, dass viele Migranten nicht als Wähler am politischen Entscheidungsprozeß beteiligt sind. Ein „Integrationsgesetz“ würde nach Frau Knake-Werner die Verweigerungshaltung dieser Migranten umgehen. Frau Knake-Werner bestätigt durch diese Aussage einerseits, dass die „Integrationspolitik“ der Berliner Senate gescheitert ist, und andererseits, dass sich viele Migranten dem Integrationsdruck verweigern.
Ein „Integrationsgesetz“ in der geplanten Form wird zwei Fakten schaffen: Erstens werden integrationsunwillige Migranten mit antideutscher Einstellung noch stärker privilegiert, und zweitens wird die Diskriminierung der Deutschen gesetzlich verschärft.
Ein besonders herausragendes Menetekel für die Schädlichkeit eines solchen Gesetzes ist die Privilegierung von Mehrsprachigkeit und sogenannter Interkulturalität. Im Fall der Mehrsprachigkeit wird die mangelnde deutsche Sprachkompetenz der Migranten privilegiert und damit ein erkanntes Moment der Integrationsunfähigkeit nicht geheilt, sondern verschärft.
Im Fall der sogenannten Interkulturalität, die nicht eindeutig abgrenzbar ist, werden der Willkür Tür und Tor geöffnet.
Das geplante Gesetz ist ein Musterbeispiel für die verfehlte Integrationspolitik der Etablierten. Integration wird dadurch weiter unmöglich gemacht und die Lage der Deutschen durch die gesetzlich verankerte Diskriminierung negativ verschärft.
Die Privilegierung der ausgesuchten Sektoren widerspricht in eklatanter Weise der Verfassung von Berlin (VvB), die in ihrem Abschnitt I: Grundlagen, in Artikel 1 Absatz 1 bestimmt, dass Berlin ein deutsches Land ist, und in Absatz 3, dass das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland für Berlin bindend sind. Die Kategorien Mehrsprachigkeit und Interkulturalität verstoßen auch gegen den Abschnitt II: Grundrechte, Staatsziele der VvB, da solche Privilegien die in Artikel 6 geschützte Würde der Menschen verletzen, die auch für die Deutschen gilt.
Weiterhin wird gegen den Artikel 7 verstoßen, da die freie Entfaltung der deutschen Menschen durch dieses Gesetz ausgeschlossen wird und besonders gegen den Artikel 10 Absatz 1, der alle Menschen vor dem Gesetz gleich stellt, und in Absatz 2 Benachteiligungen und Bevorzugungen von Menschen wegen ihrer Sprache, Heimat und Herkunft untersagt. Das geplante „Integrationsgesetz“ richtet sich auch gegen den Artikel 18 Satz 1 und 2, weil es den Deutschen das Recht auf Arbeit im öffentlichen Dienst gegenüber integrationsunwilligen Migranten verweigert. Wegen der genannten Gründe ist das geplante „Integrationsgesetz“ geeignet, im Sinne des Artikel 30 Absatz 1 das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören und deswegen strafbar.
Schließlich muß der Artikel 36 Absatz 1 genannt werden, der die Grundrechte für die Gesetzgebung, die Verwaltung und die Rechtsprechung als verbindlich erklärt und im Absatz 2 Einschränkungen nur zulässt, wenn die Grundgedanken nicht verletzt werden. Dies ist aber beim geplanten „Integrationsgesetz“ nicht der Fall.
Im Abschnitt V: Die Gesetzgebung, bestimmt der Artikel 59 Absatz 1, dass die für alle verbindlichen Gebote und Verbote auf Gesetzen fußen müssen. Gesetze müssen allgemeingültig sein und dürfen keine Randgruppen privilegieren.
Die Zuständigkeit des Bezirksamtes ergibt sich aus Abschnitt VI: Die Verwaltung, Artikel 68 Absatz 1, die den Bezirken die Stellungnahme zu grundsätzlichen Fragen der Verwaltung und Gesetzgebung garantiert, die hier berührt sind.

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