Erste Reaktionen auf die geplante Veranstaltung am 18.September
Heute gab es die ersten Reaktionen in den Medien über die geplante Kundgebung in Berlin.
BVV Treptow – Köpenick: Einbringungsrede von Udo Voigt zum Antrag: “Kein Integrationsgesetz” – Berlin diskriminierungsfrei
Rot-roter Senat bereitet Überfremdungsgesetz vor
Antideutscher Skandal in Berlin
Von Stefan Lux, M. A.
Stellen Sie sich vor, Sie als echter Deutscher haben ein wichtiges Anliegen, daß Sie zu einem Gang auf die zuständige Behörde zwingt. Als Sie den Sachbearbeiter erblicken, bietet sich ihnen folgendes Bild: ein Typ in einer Art Nachthemd, mit schmuddeligem Fusselbart der sich eine Windel um den Kopf gebunden hat, blökt Sie in perfekten Höhlendeutsch an, beleidigt Sie und zwingt Sie messerfuchtelnd und schreiend Ihr Antragsformular aufzuessen. Sie sagen jetzt: „Das gibt es nur in Absurdistan, aber doch nie in Berlin!“ Noch haben Sie Recht, aber schon Ende des Jahres 2010 will der rot-rote Senat ein verfassungswidriges Gesetz durchgepeitscht haben, das jedem Deutschen die Möglichkeit bietet, eine üble Begegnung der oben beschrie-benen Art im Jahr 2011 zu erleben.
Am 16. Juni 2010 verlautbarte die LINKE Senatorin für
Integration, Arbeit und Soziales, Carola Bluhm mittels einer
Pressemitteilung, daß das unter dem irreführenden Titel
firmierende „Berliner Partizipations- und Integrationsgesetz“
in die Verbändeanhörung geht. Zur Rechtfertigung des „Deutschen-Benachteiligungs-und-Überfremdungs-Gesetzes“
werden fragwürdige Studien und mißbräuchlich genutztes
statistisches Zahlenmaterial herangezogen.
Gelingt dem tiefroten Senat das antideutsche Gesetz werden zwei
Fakten geschafft: erstens werden integrationsunwillige Migranten
mit antideutscher Gesinnung verstärkt privilegiert und zweitens
wird die Diskriminierung und Überfremdung der Deutschen
gesetzlich verschärft.
Ungenügende Sprachkompetenz wird belohnt
Zwei besonders herausragende Menetekel für die Schädlichkeit
eines solchen Gesetzes, sind die Privilegierung von
multikultureller Muttersprachigkeit und die sogenannte „interkulturelle
Kompetenz“.
Im Fall der multikulturellen Muttersprachigkeit dient die
mangelnde Beherrschung der eigenen Sprache zukünftig als
Qualifikation für den öffentlichen Dienst, ebenso wie die
ungenügende deutsche Sprachkompetenz vieler Migranten, besonders
mit türkischen, kurdischen oder arabischen Hintergrund. Damit
ein erkanntes Moment der Integrationsunfähigkeit nicht geheilt,
sondern verschärft. Im öffentlichen Dienst werden in Zukunft
sprachlich mehrfach Inkompetente bevorzugt eingestellt.
Im Fall der unklaren „interkulturellen Kompetenz“ werden der Willkür Tür und Tor geöffnet. Der Begriff soll als sogenannte Schlüsselqualifikation im Beamtengesetz festgeschrieben werden. Damit werden ethnische Deutsche automatisch benachteiligt, da diese Pseudokompetenz ste-reotyp Migranten zugordnet wird. Tatsächlich werden in der deutschen Kultur überwiegend unkundige Migranten auf Posten gehievt, in denen sie auf Grund ihrer deutschkulturellen Inkom-petenz Entscheidungen gegen Deutsche treffen. Die Folge wird eine Verschlechterung des Verhältnisses von Deutschen und Migranten sein.
Parallelgesellschaft wird ausgebaut – Verfassung wird gebrochen
Die Privilegierung der ausgesuchten Sektoren widerspricht in eklatanter Weise der Verfassung von Berlin (VvB), die in ihrem Artikel 1 Absatz 1 bestimmt, daß Berlin ein deutsches Land ist und in Absatz 3, daß das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland für Berlin bindend sind. Die Kategorien „Muttersprachigkeit“ und „interkulturelle Kompetenz“ verstoßen gegen den Artikel 6 der VvB, da solche Privilegien die geschützte Würde der Menschen verletzen. Weiterhin wird der Artikel 7 mißachtet, da die freie Entfaltung der deutschen Men-schen durch dieses Gesetz ausgeschlossen wird. Besonders skandalös ist die faktische Abschaffung des Artikel 10 Absatz 1, der alle Menschen vor dem Gesetz gleich stellt und in Absatz 2 Benachteiligungen und Bevorzugungen von Menschen wegen ihrer Sprache, Heimat und Herkunft untersagt. Das geplante „Partizipations- und Integrationsgesetz“ richtet sich auch gegen den Artikel 18 Satz 1 und 2, weil es den Deutschen das Recht auf Arbeit im öffentlichen Dienst verweigert. Wegen der genannten Gründe ist das antideutsche Gesetz geeignet im Sin-ne des Artikel 30 Absatz 1 das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören und deswegen strafbar.
Schließlich muß der Artikel 36 Absatz 1 genannt werden, der die Grundrechte für die Gesetzgebung, die Verwaltung und die Rechtsprechung als verbindlich erklärt und im Absatz 2 Einschränkungen nur zuläßt, wenn die Grundgedanken nicht verletzt werden. Dies ist aber beim „Deutschen-Benachteiligungs-Überfremdungsgesetz“ der Fall.
Der Artikel 59 Absatz 1 bestimmt, daß die für alle
verbindlichen Gebote und Verbote auf Gesetzen fußen müssen.
Gesetze müssen allgemeingültig sein und dürfen keine
Randgruppen bevorzugen.
Neben dem „Deutschen-Benachteiligungs-Gesetz“ sollen auch
andere Gesetze wie das Bestattungsgesetz geändert werden, damit
sarglose Bestattungen möglich werden. Solche Gesetzesänderungen
privilegieren integrationsunwillige Migranten und wirken daher
desintegrierend und begünstigen die Entwicklung der
migrantischen Parallelgesellschaften. Die Deutschen werden durch
das Gesetz noch stärker benachteiligt und überfremdet.
BVV- Lichtenberg: Antrag- Kein „Integrationsgesetz“ – Berlin diskriminierungsfrei
Bezirksverordnetenversammlung
Lichtenberg von Berlin
Fraktion der NPD
Büro der BVV Berlin, 11. Mai 2010
Betreff:
Antrag zur Beschlussfassung / Kein „Integrationsgesetz“
– Berlin diskriminierungsfrei
Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, sich bei den zuständigen Stellen
dafür einzusetzen, dass alle Maßnahmen für die Schaffung eines
sogenannten „Integrationsgesetzes“ eingestellt
werden.
Begründung:
Laut einer Pressemitteilung des Landesbeirates für
Integrations- und Migrationsfragen äußerte die Senatorin für
Integration, Arbeit und Soziales, Frau Heidi Knake-Werner
von der Linkspartei, dass viele Migranten nicht als Wähler am
politischen Entscheidungsprozeß beteiligt sind. Ein „Integrationsgesetz“
würde nach Frau Knake-Werner die Verweigerungshaltung dieser
Migranten umgehen. Frau Knake-Werner bestätigt durch diese
Aussage einerseits, dass die „Integrationspolitik“
der Berliner Senate gescheitert ist, und andererseits, dass sich
viele Migranten dem Integrationsdruck verweigern.
Ein „Integrationsgesetz“ in der geplanten Form wird
zwei Fakten schaffen: Erstens werden integrationsunwillige
Migranten mit antideutscher Einstellung noch stärker
privilegiert, und zweitens wird die Diskriminierung der Deutschen
gesetzlich verschärft.
Ein besonders herausragendes Menetekel für die Schädlichkeit
eines solchen Gesetzes ist die Privilegierung von
Mehrsprachigkeit und sogenannter Interkulturalität. Im Fall der
Mehrsprachigkeit wird die mangelnde deutsche Sprachkompetenz der
Migranten privilegiert und damit ein erkanntes Moment der
Integrationsunfähigkeit nicht geheilt, sondern verschärft.
Im Fall der sogenannten Interkulturalität, die nicht eindeutig
abgrenzbar ist, werden der Willkür Tür und Tor geöffnet.
Das geplante Gesetz ist ein Musterbeispiel für die verfehlte
Integrationspolitik der Etablierten. Integration wird dadurch
weiter unmöglich gemacht und die Lage der Deutschen durch die
gesetzlich verankerte Diskriminierung negativ verschärft.
Die Privilegierung der ausgesuchten Sektoren widerspricht in
eklatanter Weise der Verfassung von Berlin (VvB),
die in ihrem Abschnitt I: Grundlagen, in Artikel 1 Absatz 1
bestimmt, dass Berlin ein deutsches Land ist, und in Absatz 3,
dass das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik
Deutschland für Berlin bindend sind. Die Kategorien
Mehrsprachigkeit und Interkulturalität verstoßen auch gegen den
Abschnitt II: Grundrechte, Staatsziele der VvB, da solche
Privilegien die in Artikel 6 geschützte Würde der Menschen
verletzen, die auch für die Deutschen gilt.
Weiterhin wird gegen den Artikel 7 verstoßen, da die freie
Entfaltung der deutschen Menschen durch dieses Gesetz
ausgeschlossen wird und besonders gegen den Artikel 10 Absatz 1,
der alle Menschen vor dem Gesetz gleich stellt, und in Absatz 2
Benachteiligungen und Bevorzugungen von Menschen wegen ihrer
Sprache, Heimat und Herkunft untersagt. Das geplante „Integrationsgesetz“
richtet sich auch gegen den Artikel 18 Satz 1 und 2, weil es den
Deutschen das Recht auf Arbeit im öffentlichen Dienst gegenüber
integrationsunwilligen Migranten verweigert. Wegen der genannten
Gründe ist das geplante „Integrationsgesetz“
geeignet, im Sinne des Artikel 30 Absatz 1 das friedliche
Zusammenleben der Völker zu stören und deswegen strafbar.
Schließlich muß der Artikel 36 Absatz 1 genannt werden, der die
Grundrechte für die Gesetzgebung, die Verwaltung und die
Rechtsprechung als verbindlich erklärt und im Absatz 2
Einschränkungen nur zulässt, wenn die Grundgedanken nicht
verletzt werden. Dies ist aber beim geplanten „Integrationsgesetz“
nicht der Fall.
Im Abschnitt V: Die Gesetzgebung, bestimmt der Artikel 59 Absatz
1, dass die für alle verbindlichen Gebote und Verbote auf
Gesetzen fußen müssen. Gesetze müssen allgemeingültig sein
und dürfen keine Randgruppen privilegieren.
Die Zuständigkeit des Bezirksamtes ergibt sich aus Abschnitt VI:
Die Verwaltung, Artikel 68 Absatz 1, die den Bezirken die
Stellungnahme zu grundsätzlichen Fragen der Verwaltung und
Gesetzgebung garantiert, die hier berührt sind.